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Urteil des Bundesverfassungsgerichts

Kirchenpräsident Jung zu Sterbehilfe: Der Druck steigt

EKHN/NeetzPortrait vor abstraktem BildKirchenpräsident Dr. Dr. h.c. Volker Jung

Der hessen-nassauische Kirchenpräsident Volker Jung warnt nach dem jüngsten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sterbehilfe vor steigendem Druck auf Patientinnen und Patienten. Der Staat habe aber Möglichkeiten, gezielt einzuschreiten.

Das Bundesverfassungsericht hat am Mittwoch (26. Februar 2020) das bisherige Verbot der sogenannten "geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung" aufgehoben. Die Beschwerden von Sterbehilfeorganisationen, Ärzten und schwer kranken Menschen hatten damit Erfolg. Sie hatten zuvor das Recht auf Selbstbestimmung beim Thema Sterben eingefordert. Gleichzeitg besteht nun nach Meinung vieler die Gefahr, dass sich Tür und Tor für Sterbehilfe-Organisationen öffnen.

Volker Jung, Kirchenpräsident der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau kommentiert auf seiner Facebookseite das Urteil zur Sterbehilfe so: 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Urteil zur Sterbehilfe das Selbstbestimmungsrecht der einzelnen Menschen gestärkt. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass Menschen sich dadurch unter Druck gesetzt fühlen oder unter Druck gesetzt werden können, ihrem Leben ein Ende zu setzen. Menschen sollen keine Angst davor haben müssen, dass sie am Ende des Lebens jemanden zur Last fallen oder nicht gut begleitet würden. Menschen sollen auch keine Angst davor haben müssen, dass sie genötigt würden, ihr Leben zu beenden. Deshalb ist es nach wie vor wichtig, die Möglichkeiten der palliativen Begleitung weiter zu stärken.

 

Geregelte Verfahren einführen

Zugleich kommt es jetzt sehr darauf an, geregelte Verfahren einzuführen, in denen Menschen einfühlsam beraten und begleitet werden. Es muss ein gut begleitetes Sterbenlassen auch in Extremsituationen möglich sein. Menschen dürfen nicht in den Tod gedrängt werden. Dazu gehört auch die begleitende Beratung durch Ärztinnen und Ärzte. Das Urteil hält daran fest, dass der letzte Schritt ein eigenständiger Schritt bleibt. Aktive Sterbehilfe bleibt ausgeschlossen. Ärztinnen und Ärzte müssen zudem rechtliche Sicherheit für ihre Entscheidungen an der Grenze zwischen Leben und Tod erhalten, die ihrem Berufsethos entsprechen. Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes sind die Diskussionen noch nicht beendet. Es besteht weiter Regelungsbedarf, damit dieses Selbstbestimmungsrecht ein an der Menschenwürde orientiertes Freiheitsrecht bleibt.

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